Nutzungsausfall oder Mietwagen nach dem Unfall: Wie lange und wie viel?
Steht das Auto nach einem unverschuldeten Unfall nicht zur Verfügung, kommen nach der Rechtsprechung zwei Wege in Betracht: ein Mietwagen für die erforderliche Zeit oder eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung pro Tag. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich genutzt hätten. Wie lange bezahlt wird, richtet sich nach der erforderlichen Reparaturdauer oder, bei Totalschaden, nach der Wiederbeschaffungsdauer. Beides steht in der Regel im Gutachten. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Was in Ihrem Fall gilt, prüft Ihr Anwalt. Stand: November 2026.
Dieser Ratgeber erklärt und ersetzt keine Rechtsberatung. Er betrifft Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung. Beträge und Fristen nennt er nur, soweit sie belegt sind, und nie als Zusage.
Mietwagen oder Nutzungsausfall: Was sich unterscheidet
Wer für einen Schaden haftet, schuldet Schadensersatz. Bei einer Sachbeschädigung kann der Geschädigte den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB). Dazu zählt nach der Rechtsprechung auch der Verlust der Nutzung des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil VI ZR 290/11 vom 5. Februar 2013 beschrieben, dass der Geschädigte statt der Mietwagenkosten alternativ eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann, die abstrakt nach Tabellen berechnet wird. Ausgaben müssen dafür nicht nachgewiesen werden.
Beim Mietwagen werden dagegen die tatsächlich angefallenen Kosten betrachtet, soweit sie erforderlich und wirtschaftlich sind. Nach dem Urteil kann eine sehr geringe Fahrleistung die Anmietung unwirtschaftlich machen. Eine starre Kilometergrenze gibt es nicht. Wer ständig verfügbar sein muss, muss das nach dem Urteil konkret erläutern. Die Pauschale kommt dann hilfsweise in Betracht. Der ADAC nennt als Faustregel einen Fahrbedarf von etwa 25 Kilometern täglich. Das ist keine Grenze des Bundesgerichtshofs.
Beides zugleich für denselben Zeitraum gibt es nach Angaben des ADAC nicht. Ob ein Wechsel zwischen Mietwagen und Pauschale möglich ist, hat der Bundesgerichtshof im Urteil VI ZR 246/24 vom 7. Oktober 2025 nach der Wiedergabe bei gesetze.co nicht entschieden.
Voraussetzungen für die Entschädigung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Entschädigung voraus, dass der Eigentümer das Fahrzeug in der fraglichen Zeit nutzen wollte und konnte und dass der Ausfall „fühlbar“ ist. Fühlbar heißt: Er hätte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Fahrzeugs für die alltägliche Lebensführung tatsächlich gebraucht (VI ZR 35/22 vom 11. Oktober 2022, ebenso nach der Wiedergabe von VI ZR 246/24). Der Maßstab ist streng, und das Bereicherungsverbot setzt Grenzen.
Daraus folgen typische Fälle, in denen die Entschädigung entfällt oder fraglich ist. Nach Angaben des ADAC gehört dazu, wer während der Reparatur verreist ist, sowie ein reines Freizeitfahrzeug wie ein Wohnmobil, ein Oldtimer oder ein Motorrad. Auch ein zumutbar nutzbarer Zweitwagen schließt den Anspruch in der Regel aus. Prestige, Fahrgefühl und Genuss machen den Zweitwagen nach dem Urteil VI ZR 35/22 nicht unzumutbar. Bei Leasing- und Dienstwagen sowie bei Fahrzeugen, die ein Dritter stellt, kommt es auf die Umstände an. Das ist ein Fall für Ihren Anwalt.
Wird der Schaden fiktiv abgerechnet, also ohne Reparatur, gibt es nach Angaben des ADAC in der Regel keinen Nutzungsausfall. Zur fiktiven Abrechnung beim Totalschaden: Totalschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert und 130-Prozent-Grenze.
Wie lange wird bezahlt?
Bei Reparatur
Der ADAC schreibt, dass die Entschädigung läuft, solange das Fahrzeug in der Werkstatt steht. Der Geschädigte muss den Schaden gering halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Dazu gehört nach dem ADAC, das Fahrzeug schnell begutachten und zeitnah reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als im Gutachten angenommen, rät der ADAC zu einem Reparaturablaufplan der Werkstatt. Eine bestimmte Reparaturdauer nennt dieser Ratgeber nicht, sie hängt vom Einzelfall ab.
Verzögerungen gehen nicht automatisch zu Lasten des Geschädigten. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil VI ZR 112/04 vom 25. Januar 2005 den Schädiger für eine übermäßig lange Ausfallzeit verantwortlich gemacht, weil er den Geschädigten durch schnellere Zahlung oder einen Vorschuss früher in die Lage hätte versetzen können, zu reparieren. Der Geschädigte hatte dort seine finanzielle Lage mitgeteilt. Das war ein Einzelfall.
Bei Totalschaden
Bei Totalschaden wird in der Regel die Zeit entschädigt, die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich ist. Nach dem ADAC ergibt sie sich aus dem Gutachten. Im Fall VI ZR 211/08 (Urteil vom 10. März 2009) lag der vom Sachverständigen angesetzte Zeitraum zugrunde, darüber hinaus gab es dort keinen weiteren Nutzungsausfall. Fiktive Kosten für ein Zwischenfahrzeug, die nie angefallen sind, sind nach demselben Urteil nicht zu erstatten.
Auch die Zeit bis zum Gutachten und eine kurze Überlegungszeit rechnen Gerichte teils mit ein. In einem Einzelfall begann die Überlegungsfrist nach dem Landgericht Bonn nicht am Unfalltag, sondern mit dem Zugang des Gutachtens (31. Mai 2016, 8 S 15/16). Feste bundeseinheitliche Tageszahlen gibt es nach den gesichteten Quellen nicht, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einer festen Tageszahl ist nicht belegt. Zu Wiederbeschaffungswert und Restwert: Wiederbeschaffungswert und Restwert beim Totalschaden.
Welche Rolle spielt das Gutachten?
Im Gutachten stehen in der Regel die voraussichtliche Reparaturdauer oder, bei Totalschaden, die Wiederbeschaffungsdauer. Nach dem ADAC steht dort meist auch die Eingruppierung des Fahrzeugs, die für die Höhe der Pauschale eine Rolle spielt. Im Fall VI ZR 211/08 lag der vom Sachverständigen angesetzte Zeitraum zugrunde.
Wichtig ist auch der Zeitpunkt. Die Zeit bis zum Gutachten kann mitzählen, nach Berichten der Fachpresse empfiehlt der Verkehrsgerichtstag 2026, Verzögerungen auf beiden Seiten zu vermeiden, etwa eine verspätete Beauftragung des Sachverständigen oder eine langsame Reaktion des Versicherers. Das ist eine Empfehlung, keine geltende Regel. Wer einen Sachverständigen beauftragen möchte, findet im Ratgeber Gutachter selbst wählen oder Versicherungsgutachter akzeptieren? eine Einordnung. Wann sich ein Gutachten überhaupt lohnt, steht in Gutachten bei Bagatellschaden.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Für die Pauschale wird in der Praxis häufig eine Tabelle nach Fahrzeuggruppen herangezogen, die Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch. Nach der Wiedergabe des Urteils VI ZR 112/04 sieht der Bundesgerichtshof sie als mögliche, aber nicht verbindliche Methode der Schadensermittlung. Gerichte schätzen die Höhe im Einzelfall nach § 287 ZPO, wie es etwa das Oberlandesgericht München am 11. November 2025 getan hat. Nach Angaben des ADAC wird bei älteren Fahrzeugen eine oder zwei Gruppen niedriger erstattet.
Der ADAC nennt für Pkw Tagessätze zwischen 23 und 175 Euro (Stand der ADAC-Seite: 4. Februar 2026, eine Ausgabe der Tabelle nennt der ADAC nicht). Welcher Betrag in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt vom Fahrzeug und vom Einzelfall ab. Eine Gruppentabelle druckt dieser Ratgeber bewusst nicht ab, weil die aktuelle Tabelle nicht frei zugänglich ist und Werte auf anderen Seiten voneinander abweichen.
Bei Mietwagen muss der Geschädigte nach dem Bundesgerichtshof den wirtschaftlicheren Weg wählen. Teurere Tarife sind nur ersatzfähig, wenn ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (VI ZR 300/09 vom 12. April 2011). Als Schätzgrundlage kommen die Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Mietpreisspiegel in Betracht, die das Gericht nicht binden. Gerichte ziehen teils einen Abzug für ersparte eigene Betriebskosten ab. Die Höhe ist uneinheitlich.
Schadenminderung, Mitschuld und Kasko
Der Geschädigte darf den Schaden nicht unnötig vergrößern (§ 254 Abs. 2 BGB). Nach Angaben des ADAC gehört dazu, das Fahrzeug schnell begutachten und zeitnah reparieren zu lassen. Bei eigener Mitschuld besteht nach Angaben des ADAC ein anteiliger Anspruch nach der Haftungsquote (§ 254 Abs. 1 BGB). Zu den Gutachterkosten bei Mitschuld: Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall? Eine weitere Schadenposition ist die Wertminderung nach dem Unfall.
Ansprüche gegen die eigene Kaskoversicherung richten sich nach den Bedingungen Ihres Vertrags. Ob dort Nutzungsausfall oder ein Mietwagen vorgesehen ist, steht im Vertrag.
Was der Verkehrsgerichtstag 2026 empfohlen hat
Der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat Ende Januar 2026 in Goslar im Arbeitskreis IV den Schadensersatz bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrzeugs beraten. Nach Berichten der Fachpresse hat sich das System aus Mietwagenkosten oder pauschaler Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich bewährt. Empfohlen wurde unter anderem, die Pauschale nach Fahrzeugklassen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Fahrzeugwerts zu bemessen, sie auf Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes auszuweiten und früh zu kommunizieren. Ein Interimsfahrzeug sei kaum noch üblich, Zwischenlösungen wie Notreparatur, Auto-Abo oder Carsharing sollten geprüft werden.
Das sind Empfehlungen an Gesetzgeber und Praxis, keine geltende Rechtslage. Maßgeblich bleibt die Rechtsprechung.
Gerichtsentscheidungen aus der Praxis
Gerichte hatten wiederholt Fälle, in denen Dauer und Höhe im Streit standen. Die folgenden Beispiele sind Einzelfälle, keine allgemeinen Maßstäbe:
- Eine Geschädigte mietete bei 93 Tagen Reparatur einen Wagen für etwa drei Monate und fuhr 553 Kilometer. Der Bundesgerichtshof hob das klageabweisende Urteil auf. Die geringe Fahrleistung kann die Anmietung unwirtschaftlich machen, die Pauschale kommt dann hilfsweise in Betracht (VI ZR 290/11).
- Die Eigentümerin eines Sportwagens verlangte Nutzungsausfall, hatte aber einen weiteren Pkw. Der Bundesgerichtshof verneinte den Anspruch, weil der Zweitwagen zumutbar nutzbar war (VI ZR 35/22).
- Bei einem geleasten Fahrzeug mit Totalschaden hatte die Leasingnehmerin einen Mietwagen angemietet. Der Nutzungsausfall des Geschäftsführers war dadurch ausgeschlossen (VI ZR 246/24).
Wie ein Gericht im eigenen Fall entscheidet, hängt von den Umständen ab. Ihr Anwalt prüft das für Ihren Fall.
Häufige Fragen
Kann ich Mietwagen und Nutzungsausfall zugleich bekommen?
Für denselben Zeitraum in der Regel nicht. Nach Angaben des ADAC hat keinen Anspruch auf die Pauschale, wer einen Mietwagen nimmt. Ob zwischen beiden Wegen gewechselt werden kann, hat der Bundesgerichtshof im Urteil VI ZR 246/24 vom 7. Oktober 2025 nach der Wiedergabe bei gesetze.co offen gelassen. Ihr Anwalt prüft das für Ihren Fall.
Wie lange gibt es Nutzungsausfall bei einem Totalschaden?
Grundsätzlich für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer. Sie ergibt sich nach Angaben des ADAC in der Regel aus dem Gutachten. Gerichte rechnen die Zeit bis zum Gutachten und eine kurze Überlegungszeit teils mit ein. Feste bundeseinheitliche Tageszahlen gibt es nach den gesichteten Quellen nicht.
Gibt es Nutzungsausfall, wenn ich noch ein Zweitauto habe?
In der Regel nicht, wenn Sie das zweite Fahrzeug zumutbar nutzen können. So hat es der Bundesgerichtshof im Urteil VI ZR 35/22 vom 11. Oktober 2022 für einen Sportwagen und einen weiteren Pkw entschieden. Der Einzelfall entscheidet.
Ist die Tagessatz-Tabelle verbindlich?
Nein. Der Bundesgerichtshof bezeichnet die Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch als mögliche, aber nicht verbindliche Methode der Schadensermittlung (VI ZR 112/04 vom 25. Januar 2005). Gerichte schätzen die Höhe im Einzelfall.
Was hat der Verkehrsgerichtstag 2026 dazu beschlossen?
Nach Berichten der Fachpresse hat er Empfehlungen an Gesetzgeber und Praxis ausgesprochen, zum Beispiel die Pauschale nach Fahrzeugklassen zu bemessen. Das sind keine geltenden Regeln. Maßgeblich bleibt die Rechtsprechung.
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